Immer wieder berichten Zeitungartikel von Opfern, die durch Brandrauch im Schlaf überrascht wurden und daran verstarben. Da der Geruchssinn in diesem Fall ausgeschaltet ist, soll der Rauchwarnmelder die Alarmierung übernehmen und genügend Zeit für eventuelle Gegenmaßnahmen oder die Flucht aus dem Gefahrenbereich sicherstellen.
Durch eine Änderung in der bayerischen Bauordnung hat der Gesetzgeber die Installation und jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern mit einer Übergangsfrist, die am 31.12.2017 endet, für alle Wohngebäude vorgeschrieben.
Als Minimalausstattung ist die Montage in allen Schlafräumen bzw. Zimmern, die zu Schlafzwecken genutzt werden können, sowie Fluren, die ebenfalls zur Flucht aus Aufenthaltsräumen zur Wohnungstür dienen, durchzuführen. Hierbei sind bestimmte Montageverfahren und -orte vorgeschrieben.
Um Scheinalarmierungen zu vermeiden, werden Rauchwarnmelder, die nach dem Streulichtprinzip arbeiten, nicht in Küchen und Bäder montiert, da auch Wasserdampf eine Streuung des Lichts verursacht. Um den Küchenbereich abzusichern, sind Warnmelder, die auf einen bestimmten Temperaturanstieg reagieren, geeignet.
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